Stand Januar 2022, die geltenden Gesetze für Kassenärzte und Kassenpsychologen:
– eAU: die Frist zum verpflichtenden Versenden der AU über die TI an die Kassen wurde von Oktober 2021 auf Januar 2022 und jetzt auf Juli 2022 verlängert, da nicht alle Krankenkassen technisch in der Lage sind die eAU zu empfangen und auch nicht alle Leistungserbringer die technischen Voraussetzungen haben.
KV-Bayern, 12.1.2022: „Fehlen die erforderlichen Voraussetzungen zur Übermittlung der eAU, ist
das Ersatzverfahren anzuwenden. In diesem Fall werden AU-Bescheinigungen anhand der
neuen Formatvorlagen im PVS – auch Stylesheets genannt – in Papierform ausgestellt. Nur
wenn Praxen von ihren PVS-Anbietern noch keine neuen Formatvorlagen bereitgestellt
wurden, kann die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend formlos bescheinigt und entsprechend
das bisherige Muster 1 verwendet werden.“
– eRezept: die verpflichtendeAnwendung von elektronischen Rezepten wurde vom neuen Gesundheitsministerium auf unbestimmte Zeit verschoben.
– Sicherheitsrichtlinie: seit April 2021 gelten neue Bestimmungen zur IT Sicherheit in Vertragsarztpraxen: https://www.kvb.de/general-storage/news/newsdetails-allgemein/news////umsetzung-der-neuen-it-sicherheitsrichtlinie-ab-april-2021/
Bei der Entscheidung zum TI Anschluss sollten die laufenden Kosten, die nicht komplett von der KV übernommen werden berücksichtigt werden. Jedes neue Tool löst zusätzliche Softwarewartungsverträge aus. Der elektronische Heilberufsausweis und die SMC-B Karte (Praxisausweis) kosten dauerhaft Gebühren. Die Behinderung des Praxisablaufs und der Zeitaufwand für die katastrophal störanfällige TI sind erheblich.
Siehe auch KV Bayern 26.01.2022: „Derzeit kann es beim Einlesen der NFC-fähigen eGK 2.1 in Praxen zu Abstürzen stationärer Kartenlesegeräte kommen.“